Vereinssatzung Herrenberg Stadtmarketing

Entwurf November 2018

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Herrenberg Stadtmarketing“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
2) Er hat seinen Sitz in 71083 Herrenberg.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Aufgaben

1) Zweck des Vereins ist es, die Attraktivität und Anziehungskraft der Innenstadt als Einkaufs-, Dienstleistungs- und Erlebniszentrum von Herrenberg zu stärken, um eine Belebung der Innenstadt in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht zu erreichen, damit die Nutzungsvielfalt der Innenstadt erhalten und die Position Herrenbergs als Mittelzentrum gestärkt wird. Dies beinhaltet auch die Stärkung des Tages- und Übernachtungstourismus sowie des Gastgewerbes.
2) In Herrenberg sollen ein stärkeres Verantwortungsgefühl, eine höhere Identifikation und eine stärkere Gemeinschaft für die Belange der Innenstadt aber auch der Teilorte entstehen. Alle, die an einer funktionierenden und attraktiven Innenstadt, interessiert sind, wie z.B. Einzelhändler1, Gastronomen, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Freiberufler, produzierendes Gewerbe, Kulturschaffende, Hauseigentümer und Stadtverwaltung sollen die Zielsetzungen des Vereins fördern und unterstützen.
3) Die Ziele des Vereins sollen insbesondere erreicht werden durch
a) die Konzeption, Organisation und Durchführung von auf die Innenstadt bezogenen Marketing-Maßnahmen wie z.B. zentrale, regelmäßige Werbung, die Bündelung der Außendarstellung, die Entwicklung einer Corporate Identity / Marke und verschiedener Kommunikationskampagnen.
b) die Optimierung des Angebots in der Innenstadt, z.B. Branchenmix, Vielfalt der Gastronomie, Leerstandsmanagement und Verbesserung der Öffnungszeiten.
c) Verbesserung der Gestaltung und Aufenthaltsqualität in der Innenstadt, z.B. Gestaltung des öffentlichen Raumes, Schaffung von Sanierungsanreizen, Beleuchtung, Fassaden und Schaufenster.
d) Verbesserung der Erreichbarkeit der Innenstadt und Vernetzung mit benachbarten Quartieren, z.B. Parkplätze, Wegeführung und Wegweisung, Radverkehr, ÖPNV, Logistik.
e) Belebung der Innenstadt durch z.B. Professionalisierung bestehender Veranstaltungen in Hinblick auf Marketing und Evaluation, Schaffung von neuen der Markenbildung Herrenbergs dienender Veranstaltungen, kulturelle Angebote.
f) bessere Vernetzung aller Akteure der Innenstadt durch regelmäßigen Austausch.

1 Aus Gründen der Vereinfachung wird in der gesamten Satzung nur die maskuline Form verwendet. Sie steht aber gleichermaßen und gleichbedeutend für die männliche und weibliche Form.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können werden:
a) vollgeschäftsfähige, natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die im Gemarkungsgebiet der Stadt Herrenberg ihren Sitz / Wohnsitz / Filialsitz haben, ein Gewerbe / Unternehmen betreiben bzw. eine Geschäftsstelle unterhalten oder Hauseigentümer sind;
b) weitere Interessenten / Personenvereinigungen / Kulturinitiativen / Betriebe und Vereine oder andere Vereinigungen und Privatpersonen
2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag mit einfacher Mehrheit, jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.
3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod einer Privatperson, bei juristischen Personen durch Liquidation oder Auflösung;
b) Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied;
c) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
d) Ausschluss des Mitglieds durch den Vereinsvorstand in einem der folgenden Fälle: – Nichterfüllung der Beitragsverpflichtung über den Schluss eines Geschäftsjahres hinaus, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung dieser Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist (die Zahlungsverpflichtung erlischt für den säumigen Zeitraum nicht); – Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung oder den Vereinszweck oder Schädigung des Vereins durch das Verhalten des Mitglieds;
e) Beendigung der Liquidation bei Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung, durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse.
4) Die Kündigung der Mitgliedschaft gemäß § 3 (3) b) hat schriftlich gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres, zu erfolgen.
5) Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 3 (2) d) erfolgt durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Hierbei hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Das auszuschließende Mitglied ist vor seinem Ausschluss anzuhören. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen diesen Ausschlussbeschluss kann das Mitglied gegenüber dem Vorstand innerhalb eines Monates nach dessen Zugang schriftlich, unter Angabe von Gründen, Widerspruch erheben. Diesen Widerspruch legt der Vorstand der Mitgliederversammlung zur abschließenden Entscheidung vor. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung zuzustellen. Mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu fördern.
3) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2) Zusätzlich können zur Finanzierung von besonderen Vorhaben freiwillige Umlagen erhoben werden. Diese können auch von Nichtmitgliedern bei der Teilnahme an Veranstaltungen erhoben werden, die durch den Verein Herrenberg Stadtmarketing e.V. organisiert werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung in Textform (z.B. per Post, Email, Telefax), unter Angabe der Tagesordnung, ein. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, wobei die rechtzeitige Absendung genügt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Antragseingang zu erfolgen; die Regelungen des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung.
3) Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung. Satzungsänderungen sind in der Einladung und der Tagesordnung zwingend anzukündigen.
4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung leitet einer seiner beiden Stellvertreter die Versammlung, im Falle von deren Verhinderung leitet ein vom Vorstand bestimmter Stellvertreter die Versammlung.
5) Das Mitglied kann über mehrere Stimmen verfügen. Näheres regelt § 12. 4
6) Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist durch einen schriftlich ermächtigten Vertreter möglich. Diese schriftliche Ermächtigung muss bis spätestens zum Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter vorliegen. Die Vertretungsperson ist mit vollem Namen und gültiger Adresse anzugeben. Die Ermächtigung ist vom Mitglied sowie von der Vertretungsperson zu unterzeichnen.
7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, mit Ausnahme der in der Satzung bestimmten Fälle, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9) Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen möglich.
10) Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 -Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
11) Stimmenenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt, sie werden wie ungültige Stimmen behandelt.
12) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
13) Wahlen werden auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchgeführt. Auf einem Stimmzettel können hierbei mehrere Wahlen durchgeführt werden.
14) Der Schriftführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, welche sämtliche in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse enthalten muss, die von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift kann von den Mitgliedern nach Ablauf von zwei Wochen nach der Versammlung beim Schriftführer eingesehen werden.
15) Die Anfechtung von Beschlüssen kann nur innerhalb von sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und ist zuständig für

a) die Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes soweit nicht in § 9 Abs. 8 eine anderweitige Regelung getroffen wurde,
b) die Wahl der Kassenprüfer bzw. Benennung des Wirtschaftsprüfers,
c) die Entgegennahme des Sach- und Kassenberichtes,
d) die Festlegung eines Arbeitsprogramms,
e) Berufung des Geschäftsführers
f) den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr
g) die Festlegungen in der Beitragsordnung und
h) Satzungsänderungen.

§ 9 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus: – dem Vorsitzenden; – dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden; – dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden; – dem Kassierer; – dem Schriftführer.
2) Zum Vorstand kann ein Mitglied bestellt werden. Als Mitglieder in diesem Sinne gelten auch Organe oder Mitarbeiter von juristischen Personen, welche Mitglied des Vereins sind, oder im Falle, dass ein Verein Mitglied des Vereins sein sollte, dessen Organe und Mitglieder.
3) Eines der drei Vorstandsmitglieder, (Vorstandsvorsitzender oder einer der beiden Stellvertreter), wird von der Stadt Herrenberg bestimmt. Die Stadt Herrenberg hat das Recht eine Person hierfür zu entsenden. Ein weiteres dieser Vorstandsmitglieder wird vom Gewerbeverein Herrenberg bestimmt. Auch dieser hat das Recht hierfür eine Person zu entsenden. Das dritte Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt. Sind die drei Vorstandsmitglieder bestimmt entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss, welches dieser drei Vorstandsmitglieder Vorsitzender, welches erster und welches zweiter stellvertretender Vorsitzender wird.
4) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung erhält.
5) Im Übrigen werden die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes, der Schriftführer und der Kassier, von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt.
6) Die Mitglieder des Vorstandes sind für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7) Der Vorstand kann für freie Positionen Mitglieder kooptieren, die sich auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl durch die Mitglieder-versammlung stellen.
8) Für die Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes aus wichtigem Grund ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen in der Mitglieder-versammlung erforderlich.
9) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
10) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich jeweils einzeln. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gem. § 31a BGB.
11) Der Vorstand tagt mindestens zweimal pro Jahr, weitere Sitzungen können durch den Vorsitzenden nach Erforderlichkeit einberufen werden. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
12) Der Vorstand bestimmt die Strategie über die laufenden Geschäfte des Vereines. Er schlägt der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer vor, der auch die Arbeit des Vorstandes koordiniert. Des Weiteren obliegt dem Vorstand die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erstellt den 6 Jahresbericht und den Haushaltsplan, beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und die Einrichtung von Arbeitskreisen. Er stellt Mitarbeiter zum Zweck des laufenden Geschäftes des Vereines ein und ist zuständig für sämtliche organisatorischen, technischen und rechtlichen Aufgaben des Vereins.
13) Der Kassierer ist verantwortlich für sämtliche finanzielle Angelegenheiten des Vereines. Er hat jährlich eine Jahresrechnung vorzulegen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage der Jahresrechnung sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter gegenüber dem Kassierer weisungsbefugt.
14) Der Schriftführer führt bei allen Sitzungen Protokoll.

§ 10 Beirat und Arbeitskreise

1) Zur Beratung von Vorstand und Geschäftsführung kann vom Vorstand ein Beirat gebildet werden.
2) Zur Durchführung von besonderen Maßnahmen kann der Vorstand Arbeitskreise einrichten. Die Arbeitskreise können bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen, die auch Nichtmitglieder des Vereins sein können, beratend zur Durchführung ihrer Arbeit hinzuziehen.

§ 11 Geschäftsführung

1) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung einen hauptamtlichen Geschäftsführer vor, der in dieser Funktion auch das Amt des Citymanagers bekleidet. Dieser wird von der Mitgliederversammlung berufen und vom Vorstand abberufen. Die Geschäftsführung kann durch einen hauptamtlich angestellten City-Manager oder durch die Vergabe in Form eines Werkvertrags erfolgen. Er hat die laufenden Aufgaben des Vereins wahrzunehmen. Die Aufgaben des Vereins sind unter Ziff. 2 definiert.
2) Darüber hinaus hat der Geschäftsführer folgende Aufgaben wahrzunehmen.

– Dem Geschäftsführer obliegt die operative Umsetzung von Maßnahmen.

– Der Geschäftsführer informiert den Vorstand über die inhaltliche Arbeit. Weiter-hin koordiniert er die Arbeit des Vorstandes. – Interne organisatorische Abläufe sind vom Geschäftsführer zu strukturieren und zu standardisieren.

– Dem Geschäftsführer obliegt die Erstellung eines Jahresprogrammes.

– Die Kosten – und Budgetplanung ist vom Geschäftsführer zu erstellen.

– Der Geschäftsführer ist Ansprechpartner für die Vereinsmitglieder und damit auch zuständig für die Mitgliederakquise.

– Für den Geschäftsführer besteht eine umfassende Informationspflicht gegenüber dem Vorstand.

– Der Vorsitzende und beide stellvertretenden Vorsitzenden sind dem Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt.

3) Der Geschäftsführer nimmt auf Weisung des Vorstandsvorsitzenden an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Funktion teil, verfügt aber über kein Stimmrecht.

§ 12 Mitgliedsbeitrag, Stimmanteile und Beitragsordnung

1) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Diese enthält den jährlichen Mindestmitgliedsbeitrag. In der Beitragsordnung werden die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
2) Zur erstmaligen Annahme der Beitragsordnung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder abgeändert. Dementsprechend wird die Beitragsordnung, in der die Mitgliedsbeiträge näher geregelt sind, abgeändert.
4) Eine Änderung der Mitgliedsbeiträge ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
5) Jeweils volle 125,00 € Mitgliedsbeitrag gewähren eine Stimme.
6) Der Stimmanteil eines Mitgliedes darf – unabhängig von der Höhe des geleisteten Mitgliedsbeitrags – 50 % der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder abzüglich eine Stimme nicht übersteigen.
7) Die Beitragsordnung ist wie sämtliche erlassenen Ordnungen nicht Gegenstand der Satzung.

§ 13 Kassen- und Rechnungsprüfung

Die jährliche Kassen- und Rechnungsprüfung des Vereins wird von zwei Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt werden, durchgeführt. Diese bleiben bis zur Neuwahl neuer Kassenprüfer im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sollte der Umfang der Geschäftstätigkeit des Vereins es erfordern, kann die Prüfung auch durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgen, die durch die Mitgliederversammlung benannt wird.

§ 14 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

1) Änderungen der Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
2) Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.
3) Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 15 Regelungen zum Datenschutz

1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
2) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
4) Jedes Mitglied hat das Recht darauf,

– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,

– dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,

– dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

– dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,

– der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen, – seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.

5) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Es ist dann das Ziel der Mitglieder des Vereins diese Lücke bzw. den unwirksamen Teil mit einer Regelung zu schließen, die dem Ziel des Vereins am nächsten kommt.

§ 17 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 05. November 2018 in Herrenberg beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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